Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft,
ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet,verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen. (Auszug GEG §80 (3))
Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts wie oben beschrieben, hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen.(Auszug GEG §80 (4))
Werden bei einem bestehenden Gebäude,
Außenbauteile verändert ( mit mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe vgl.§48 GEG) ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn für das Gesamtgebäude Berechnungen gemacht wurden (Auszug GEG §80 (2)).
Diese Maßnahmen sind so auszuführen,
dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten.
Anforderungen gemäß Anlage 7 GEG:
Außenwände: U = 0,24 W/(m2·K)
Fenster und Fenstertüren: Uw= 1,3 W/(m2·K)
Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume U = 0,24 W/(m2·K)
Bei Wohngebäuden mit mehr als 4 Wohneinheiten.
kann ein Verbrauchsausweis ausgestellt werden, wenn der Bauantrag ab dem 1. November 1977 gestellt wurde (also die Wärmeschutzverordnung von 1977 beachtet werden musste)
Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf.