Der Energieausweis für Neubauten

Wird ein Gebäude errichtet,

ist ein Energiebdarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen.

Der Eigentümer hat den Energieausweis der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.(Auszug GEG §80 (1))

Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude

  • §35 solarthermische Anlagen - Mindestdeckungsanteil 15% (Vollerfüllung bei einer Kollektorfläche von ca. 4% bzw 3% der Wohnfläche je nach Wohnungsanzahl)
  • §36 Strom aus erneuerbare Energien - Mindestdeckungsanteil 15% (entspricht ca. 3% der Wohnfläche in KW Nennleistung)
  • §37 Geothermie und Umweltwärme -Mindestdeckungsanteil 50%
  • §38 feste Biomasse - Mindestdeckungsanteil 50%
  • §39 flüsssige Biomasse - Mindestdeckungsanteil 50% z.B in KWK oder Brennwertkessel
  • §40 gasförmige Biomasse - Mindestdeckungsanteil 30% z.B in KWK oder Brennwertkessel
  • §43 Kraft Wärme Kopplung  bei Nutzung von Wärme - Mindestdeckungsanteil 50% 
  • §43 Kraft Wärme Kopplung bei Nutzung von Wärme aus einer Brennstoffzellenheizung- Mindestdeckungsanteil 50%
  • § 44 Fernwärme - Mindestdeckungsanteil 50%
  • §45 Erfüllung über Gebäudehülle - Unterschreitung des Neubauniveaus(§15) um mindestens 15 %